Baudenkmäler mit Schieferdach
Denkmalschutz und Denkmalpflege

Die Klosterkirche Oelinghausen entstand in der zweiten Hälfte des 14. Jahrhunderts. Im Mai 2005 wurde dem westfälischen Baudenkmal der Titel "Denkmal des Monats in NRW" verliehen. Die 577 m² große Südseite des Kirchendaches mit einer Sparrenlänge von 20 m hat eine Altdeutsche Doppeldeckung aus Fredeburger Schiefer®.
Baudenkmäler sind nach Landesrecht unter Denkmalschutz gestellte Gebäude oder Gebäudemehrheiten, an deren Fortbestand ein "öffentlichtes Interesse" besteht. Für die Erhaltung eines Baudenkmals müssen "künstlerische, wissenschaftliche, volkskundliche oder städtebauliche Gründe" vorliegen.
Baudenkmäler sind nicht nur monumentale Gebäude des Weltkulturerbes, Kirchen, Burgen und Schlösser, sondern auch Bürgerhäuser, Fachwerkhäuser und bäuerliche Hofschaften von landschafts- oder ortsteilprägender Bedeutung. In der kreisangehörigen Lennestadt zum Beispiel befinden sich fast 130 erhaltenswerte Objekte, von denen etwa 100 in die Denkmalliste eingetragen wurden, darunter viele das Ortsbild der Eingemeindungen prägende, im Privatbesitz befindliche Fachwerkbauten.
Aber nicht jedes alte und nicht jedes schöne alte Gebäude ist ein Baudenkmal im Sinne des Gesetzes. Auch neuere Gebäude, z.B. der Jugendstilepoche oder Industriekultur, können Baudenkmäler sein. Voraussetzungen einer Unterschutzstellung sind das historische Zeugnis und eine anschauliche Botschaft des Bauwerks an zukünftige Generationen.

Hagener Jugendstil—Villa "Hohenhof". Der Denkmalbereich entstand 1908 nach Plänen des belgischen Jugendstil—Architekten Henry van de Velde. Die insgesamt 1500 m² große Altdeutsche Schieferdeckung aus Fredeburger Schiefer® wurde im Detail nach vorheriger fotografischer Befundsicherung ausgeführt.
Unter den Denkmalbegriff fallen auch Denkmalbereiche. Das sind Gruppen baulicher Anlagen von städtebaulicher oder regionalgeschichtlicher Bedeutung. Zum Beispiel die Altstadt von Goslar der Domplatz in Trier, die Römerbergbebauung in Frankfurt oder der historische Ortskern von Eversberg bei Meschede.
Denkmalbereiche werden durch die Satzung der Gemeinde unter Schutz gestellt oder auch in einem Bebauungsplan festgesetzt. Eine Gestaltungssatzung kann z.B. enthalten, dass in einem Denkmalbereich mit überwiegend Schieferdächern oder Schieferfassaden auch zukünftige Dachsanierungen oder AuBenwandbekleidungen nach Möglichkeit wieder mit Schiefer ausgeführt werden sollen. In einem Denkmalbereich mussen aber nicht alle Gebäude die Bedingungen eines Baudenkmals erfüllen; entscheidend ist die Bedeutung des Ensembles für das Ortsbild.

Hagener Jugendstile-Villa "Hohenhof".
Auch Teile eines Gebäudes, z,B. weißdekorierte Schieferfassaden in Oberfranken, können Baudenkmäler sein. Die Unterschutzstellung einer denkmalwerten Schieferfassade erfordert aber in der Regel den Denkmalschutz des gesamten Gebäudes, auch wenn dieses selbst keinen Denkrnalwert hat.
Nur genutzte Baudenkmäler sind unter wirtschaftlichen Bedingungen langfristig zu erhalten und zu finanzieren; anderenfalls drohen Verfall und Vergessen. Das schließt nutzungsbedingte Eingriffe in die Bausubstanz und wohngerechte Modernisierungsmaßnahmen nicht aus. Sie müssen unter bauordnungsrechtlichen Bedingungen sensibel geplant und ausgeführt werden.
Unter dem Aspekt der sinnvollen Nutzung wurde z.B. das riesige Plöner Schloss zu einer gemeinnützigen Schulungsstätte für Augenoptiker umgebaut. Das westfälische Wasserschloss Nordkirchen beherbergt unter anderem eine Fachhochschule für Finanzen, die westfälischen Burg Bilstein (1225) eine Jugendherberge. Das Erzbistum Paderborn pachtete Kloster Brunnen, um es als Diözesanzentrum für die Aufgaben der kirchlichen Jugendarbeit nutzen zu können. Und im Bergischen Land wurde ein total heruntergekommenes Bauernhaus von 1715 unter Auflagen der Denkmalbehörde zu fünf, mit Erdwärme versorgten modernen Wohneinheiten umgebaut.
"Denkmalschutz und Denkmalpflege wirken gemeinsam darauf hin, dass die Denkmäler in die Raumordnung und Landesplanung, die städtebauliche Entwicklung und die Landespflege einbezogen und einer sinnvollen Nutzung zugeführt werden" (DSchG NRW).
Die Denkmalbehörde unterscheiden zwischen Denkmalschutz und Denkmalpflege.
Als Denkmalschutz bezeichnet man die durch das Denkmalschutzgesetz der Bundesländer hoheitlich bestimmte Vorsorge, den Kulturbesitz durch landesrechtliche Anordnungen, Verfügungen, Auflagen und Zwangsmaßnahmen zu erhalten.
Denkmalpflege umfasst alle Maßnahmen zur Sicherung der erhaltenswerten Bausubstanz vor Verfall oder Verfremdung durch denkmalschädliche Maßnaßnahmen. Auch werterhaltende Maßnahmen des Eigentümers fallen unter den Begriff Denkmalpflege.
Erster Ansprechpartner für Hauseigentümer und Handwerksbetriebe in allen Angelegenheiten des Denkmalschutzes und Denkmalpflege ist die Untere Denkmalbehörde der Städte oder Gemeinden. Die Unteren Denkmalbehörden führen die Denkmalliste, in der alle rechtskräftig unter Schutz gestellten Baudenkmäler der Stadt oder Gemeinde eingetragen sind oder eingetragen werden sollen. Die Untere Denkmalbehörde veranlassen Gutachten, überwachen den Zustand der Baudenkmäler, sorgen für ihre fachgerechte Instandsetzung oder Pflege und beraten die Eigentümer zu Fragen der Unterhaltung ihrer Baudenkmäler und etwaige Förderungsmöglichkeiten.
Bauliche Änderungen bedürfen der Genehmigung. Baudenkmäler sind im Rahmen des Zumutbaren "instand zu halten, instand zu setzen, sachgemäß zu behandeln und vor Gefährdung zu schützen." Zum Beispiel das regelmäßige Reinigen der Dachrinnen, die vorsorgliche Wartung, Reparatur oder Erneuerung der Dachdeckung sowie die Pflege freibewitteter hölzerner Dachbauteile.