Denkmalpflege

Baudenkmäler mit Schieferdach

Baumaßnahmen an Baudenkmälern bedürfen der denkmalrechtlichen Genehmigung

Unter Denkmalschutz stehendes Fachwerkhaus (1840) einer ehemaligen bäuerlichen Hofschaft im Sauerland. In dieser Zeit entstand auch der untere, heute noch erhaltene Teil der Schieferfassade. Bei der Erneuerung der Altdeutschen Doppeldeckung aus Fredeburger Schiefer® wurden die kleinen Gaubenwangen, einvernehmlich mit der Denkmalbehörde, nicht mit Schiefer angekehlt. Das im Privatbesitz befindliche Baudenkmal wird von einer Bankfiliale genutzt.
Wer ein Baudenkmal verändern oder Bauteile beseitigen will, bedarf der Genehmigung der unteren Denkmalbehörde. Dieser obliegt die Prüfung, worin bei einem Gebäude der spezifische Denkmalwert lliegt und ob dieser durch die vom Eigentümer geplante Baumaßnahme unzumutbar beeinträchtigt wird.

Genehmigungsbedürftig sind alle Baumaßnahmen, die denkmalwerte Strukturen des Baudenkmals gefährden oder zerstören können. Das gilt besonders für Ausbau oder Nutzungsänderung des Dachgeschosses, da diese Maßnahmen meistens mit erheblichen Eingriffen in die historische Substanz oder das Erscheinungsbild des Gebäudes verbunden sind. Die Dacharchitektur, das bei vielen Baudenkmälern herausragende optische Kennzeichen, darf insgesamt und im Detail nicht beeinträchtigt werden.

Im Arbeitsbereich des Schieferdaches bedürfen z.B. folgende Baumaßnahmen einer denkmalrechtlichen Genehmigung:
  • Veränderung der Dacharchitektur duch Abbau nicht mehr benötigter aber denkmalwirksamer Gauben oder Ziergiebel
  • Ausbau, Aufstockung oder Umbau des Dachgeschosses, Einbau von Zwischenwänden, Abseiten, Dämmschichten, Dachflächenfenstern oder Sonnenkollektoren
  • statisch wirksame Eingriffe in das Dachtragwerk, Ausbau oder Auswechselung von Konsruktionshölzern, Veränderung der bisherige Dachform, Dachneigung, Traufen- oder Firsthöhe
  • Vereinfachung aufwändig profilierter Gaubengesimse oder Giebelortgänge
  • Abänderung gemauerter oder geputzter Gaubenwände
  • Abbruch oder Veränderung eines Schornsteinkopfes
  • Beseitigung metallischer First- oder Gaubenbekrönungen
  • Neudeckung oder Dachsanierung mit einem Dachwerkstoff, der bezüglich Form, Farbe und Anwendungstechnik dem der Altdeckung nicht gleichkommt
  • Änderung der Dachüberstände, des Dachrinnensystems oder der Art der Kehlendeckung
  • Beseitigung einer Schieferfassade zugunsten einer Putzfassade
Das in der Hamburger Speicherstadt restaurierte historische Kesselhaus (1888) wird als Informationszentrum des neuen Stadtteils "HafenCity" genutzt. Das flach geneigte Dach des umgenutzten Gebäudes erhielt eine Aufsparrendämmung auf Holzschalung und Dampfsperre, der gesamte Denkmalbereich eine geklammerte Rechteckdoppeldeckung aus MaSpana Schiefer®.
Ausnahmeregelungen seitens der Denkmalbehörde sind in begründeten Einzelfällen durchaus möglich. Zum Beispiel, wenn die Beibehaltung eines bestehenden Zustandes für den Eigentümer des Baudenkmals unzumutbar ist. Oder, wenn denkmalrechtliche Auflagen die wirtschaftlich rentable Umnutzung des Gebäudes oder Dachgeschosses erschweren oder vereiteln. Für die Zumutbarkeit ist auch zu berücksichtigen, inwieweit Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln oder steuerliche Vorteile in Anspruch genommen werden können.

Bei der genehmigten Abänderung eines bestehenden Zustandes sind die bauordnungsrechtlichen Anforderungen an den Wärmeschutz, Schallschutz, Brandschutz und Holzschutz, gemäß den aktuellen DIN-Normen und anerkannten Regeln der Technik zu beachten. Aktuelle Anforderungen an den Wärmeschutz bestehender Gebäude sind in der Energieeinsparverordnung (EnEV 2007) einschließlich der mitgeltenden DIN-Normen geregelt. Übersteigt bei bestehenden Gebäuden der Anteil der baulichen Veränderung mehr als 20 Prozent der Bauteilfläche, z.B. des Daches, darf der für Steildächer, Dachschrägen und Decken unter nicht beheizten Räumen festgelegte Wärmedurchgangskoeffizient Umax 0,3 (W/m²K) nicht überschritten werden. In Einzelfällen lässt die EnEV Ausnahmen zu. "Soweit bei Baudenkmälern oder sonstiger besonders erhaltenswerter Bausubstanz die Erfüllung der Anforderungen dieser Verordnung die Substanz oder das Erscheinungsbild beeinträchtigen oder andere Maßnahmen zu einem unverhältnismäßig hohen Aufwand führen, kann von den Anforderungen dieser Verordnung abgewichen werden". Eine unbillige Härte liegt besonders dann vor, wenn die erforderlichen Aufwendungen innerhalb der üblichen Nutzungsdauer des Gebäudes nicht erwirtschaftet werden können.
Die um 1870 im Stil der Neorenaissance entstandene Hamburger Stadtvilla wurde unter Auflagen des Denkmalschutzes innen und außen restauriert und dabei der zweigeschossige Dachraum für eine moderne Mehrfachnutzung umgebaut. Das 350 m² große Mansarddach bekam eine geklammerte Doppeldeckung aus MaSpana Schiefer®, das Flachdach eine Dachabdichtung mit umlaufendem Gehbelag und Schutzgitter.
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